Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 35a

§ 35a – Bestimmung von Prüfungsinhalten

(1) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. (2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde kann Vorgaben für die Prüfung des Versicherungsunternehmens festlegen.
  • Diese Vorgaben betreffen den Inhalt der Jahresabschlussprüfung.
  • Die Aufsichtsbehörde kann besondere Schwerpunkte für die Prüfungen bestimmen.
  • Die Prüfungsanordnung muss dem Versicherungsunternehmen mindestens drei Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres mitgeteilt werden.
  • Die speziellen Pflichten des Prüfers bleiben unberührt.